Regelung für private Lernfahrten

Regelung für private Lernfahrten

1. Begleitperson

  • Die Begleitperson muss mindestens 23 Jahre alt sein und muss den Führerausweis seit mindestens 3 Jahren und nicht mehr «auf Probe» besitzen.
  • Sie ist ebenso verantwortlich für eine sichere Fahrt und haftet auch bei Verstössen (Geschwindigkeit, Unfälle, Verletzung anderer Verkehrsregeln, etc.)
  • Für Lernfahrer und Begleitpersonen gilt ein absolutes Alkoholverbot (0,1 o/oo Blutalkoholkonzentration oder 0,05 mg/l Atemluftkonzentration).

 

2. Fahrzeuge allgemein

  • Die blaue L-Tafel muss auf der Fahrzeugrückseite gut sichtbar angebracht sein.
  • Die Begleitperson muss eingreifen können. Falls ein Doppelpedal fehlt, muss die Handbremse leicht erreicht und bedient werden können. Dies auch dann, wenn die Sicherheitsgurte fest angezogen ist oder blockiert.
  • Falls Fahrzeuge mit Handbremsen auf der linken Seite oder Fusspedal-Stellbremsen ausgerüstet sind und auf der Beifahrerseite kein Doppelpedal eingebaut ist, sind sie nicht erlaubt.

 

3. Fahrzeuge mit elektrischen Handbremsen

  • Ein Grossteil der elektrischen Stellbremsen (Handbremsen) ist aus folgenden Gründen nicht erlaubt:
  • Die Handbremse wirkt nur im Stillstand oder bis max. 6 km/h.
  • Die Bremswirkung wird beim Betätigen des Gaspedals wieder aufgehoben.
  • Die Bremswirkung ist nicht dosier- oder abstufbar.
  • Wir empfehlen bei elektrischen Handbremsen, eine Freigabe durch den Hersteller einzuholen. Ohne schriftliche Freigabe wird die Abnahme der praktischen Fahrprüfung im Kanton Luzern abgelehnt.

 

Zurzeit werden in der Ostschweiz bei Widerhandlungen Bussen verteilt.
In der Zentralschweiz ist bisher noch nichts dergleichen bekannt (Stand Februar 2021).

 

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